Saatgut – EuGH erlaubt Handel mit alten Sorten

Saatgut – EuGH erlaubt Handel mit alten Sorten

Kennt ihr Kokopelli? Nein? ich auch nicht – zumindest nicht bis gerade eben.

Kokopelli ist ein Fruchtbarkeitsgott, der von Indianern verschiedener Völker im Südwesten der Vereinigten Staaten verehrt wird.. […]

Und was hat ein Fruchtbarkeitsgott nun zum Henker nochmal mit dem EuGH zu tun? Fragen über Fragen. Hier geht es nicht um den indianischen Fruchtbarkeitsgott sondern um das eine Schadensersatzklage über 50.000 € des industriellen Saatgutherstellers Baumaux gegen die bäuerliche Saatgutinititaive Association Kokopelli wegen des Handels mit nicht zugelassenem Saatgut.

Baumaux erzeugt und vertreibt Samen von Blumen- und Gemüsepflanzen. Dieses Unternehmen erhob im Jahr 2005 Klage wegen unlauteren Wettbewerbs gegen Kokopelli und begehrte u. a. einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 50 000 Euro und die Einstellung jeglicher Werbung für die von ihr vertriebenen Sorten.EuGH, C-59/11

Dem Saatgut teils alter bewährter Sorten („Heirloom Seed“) die aufgrund der Ausgestaltung der Gesetze überhaupt gar keine Zulassung erlangen können oder nur mit einem absurden finanziellen Aufwand.

Kokopelli ist eine Vereinigung ohne Erwerbszweck, die Saatgut alter Gemüse- und Blumensorten aus biologischem Anbau verkauft und ihren Mitgliedern Gemüsesorten zur Verfügung stellt, die in Frankreich wenig angebaut werden. EuGH, C-59/11

Das französische Gericht, vor dem die Klage anhängig war, hat Anfang 2011 dem EuGH die Frage zur Klärung vorgelegt ob das EU-Saatgutrecht, insbesondere die Sortenprüfung mit den Grundfreiheiten des EU-Vertrages vereinbar sind. Heute hat der EuGH in Luxemburg seine Entscheidung bekannt gegeben:

Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinien 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten beeinträchtigen könnteEuGH, C-59/11

Ein wichtiger Sieg für die Sortenvielfalt. Allerdings nur ein Etappensieg auf dem Weg hin zu einem reformierten Saatgutrecht. Denn weiterhin dürfen die alten nicht zugelassenen Kultur-Sorten nur regional mengenmäßig begrenzt angebaut werden. – Aber das ist nicht, was den Kleingärtner betrifft, selbstverständlich darf jeder Kleingärtner seine „Zierpflanzen“ auch essen – sofern sie denn nicht aufgrund anderer Gesetzgebung nicht angebaut werden dürfen (Schlafmohn, Cannabis etc.).

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